Kernfrage:
Hat der Testamentsvollstrecker seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unparteiischen Verwaltung des Nachlasses verletzt?
Daraus ergeben sich u. a.:
Warum wurde im Nachlassverzeichnis zunächst eine objektiv falsche Grundstücksgröße angegeben?
Auf welcher tatsächlichen Grundlage beruhte die Angabe von exakt 386 qm?
Wurden Grundbuch, Katasterunterlagen oder Vermessungsdaten eingeholt – und wenn ja, warum wurden diese nicht korrekt übernommen?
Weshalb wurde die Grundstücksgröße erst nach dem Verkauf auf 473 qm geändert?
Welche Kenntnis hatte der Testamentsvollstrecker zu welchem Zeitpunkt von der tatsächlichen Größe?
➡️ Verdacht: bewusste Pflichtverletzung statt bloßem Irrtum.
Der Testamentsvollstrecker und gleichzeitig Haupterbe hat in seinem Nachlassverzeichnis über falsche Angabe der Grundstücksgröße den Wert des Nachlass-Immobilienvermögens erheblich manipuliert.
Es geht nicht um einen Irrtum, sondern um eine gezielte, vermögensrelevante Falschdarstellung durch einen zur Neutralität verpflichteten Testamentsvollstrecker mit Eigeninteresse.
§ 2203 BGB – Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung
§ 2215 BGB – Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunft
§ 2216 BGB – Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Verwalters
§ 2227 BGB – Entlassung aus wichtigem Grund
ggf. § 263 StGB (Betrug) / § 266 StGB (Untreue)
Ein Testamentsvollstrecker ist:
treuhänderisch gebunden
strikt unparteiisch
zur objektiv richtigen Wertermittlung verpflichtet
👉 Doppelfunktion als Haupterbe verschärft, nicht mildert, diese Pflichten.
Liegt ein bloßer Irrtum oder eine bewusste Pflichtverletzung mit Vermögensschädigungsabsicht vor?
Diese Unterscheidung ist entscheidend für:
Zivilrechtliche Haftung
Amtsenthebung
Strafbarkeit
Juristisch wirksam ist kein moralisches Argument, sondern dieses strategische Dreieck:
✔️ Falsche Grundstücksgröße im Nachlassverzeichnis
✔️ Nachweislich unzutreffende Angabe
✔️ Spätere Korrektur erst nach Verkauf
→ Pflicht zur richtigen und vollständigen Inventarisierung verletzt
Die Fragenzielen auf den subjektiven Tatbestand:
Exakte Zahl (386 qm) → kein Schätzwert
Abweichung von +87 qm → erheblich
Verkauf vor Korrektur
Testamentsvollstrecker = Haupterbe → Motivlage
👉 Rechtsvermutung:
Wer eine exakte Quadratmeterzahl angibt, muss deren Quelle kennen und verantworten.
Unterbewertung des Nachlasses
Verzerrte Erbquote oder Ausgleichszahlungen
Vorteil beim internen oder externen Verkauf
➡️ Eigenvorteil + Pflichtverletzung = haftungs- und ggf. strafrelevant
Antrag beim Nachlassgericht (§ 2227 BGB) auf:
Entlassung des Testamentsvollstreckers
Begründung:
schwere Pflichtverletzung, Interessenkollision, Vertrauensverlust
👉 Das Gericht prüft nicht strafrechtlich, aber sehr genau die Verwaltungspflichten.
Voraussetzungen:
Pflichtverletzung ✔️
Schaden ✔️
Kausalität ✔️
Möglich:
Ersatz der Wertdifferenz
Ersatz entgangener Erlöse
ggf. Zinsen
⚠️ Beweislast kehrt sich teilweise um, wenn grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Je nach Beweisstand:
Wenn:
Vermögensbetreuungspflicht
Pflichtverletzung
Vermögensnachteil
Vorsatz (auch bedingt)
👉 Sehr naheliegend bei Testamentsvollstreckern
Wenn:
Täuschung über Tatsachen
Irrtum bei Miterben / Gericht
Vermögensverfügung
Vorsatz + Bereicherungsabsicht
Entlassung
Schadensersatz
Rückabwicklung / Nachberechnung
Kostenlast
Geldstrafe
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (§ 266)
Eintrag ins Führungszeugnis
ggf. Verlust der Amtsfähigkeit in ähnlichen Funktionen
Man braucht keine innere Gesinnung nachzuweisen, sondern:
✔️ Dokumente (Nachlassverzeichnis alt/neu)
✔️ Verkaufszeitpunkt
✔️ Kataster-/Grundbuchdaten
✔️ Abweichungsgröße
✔️ Vorteilslage
👉 Indizienbeweis genügt.
https://www.derstandortbeobachter.de/testamentsvollstrecker-macht/
https://www.rheinmaingeschichten.de/testamentsvollstrecker-untreue/
https://www.beckinfo.de/testamentsvollstrecker-gebaren/
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